1.Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten erfolgt auf Grundlage des anzuwendenden Glückspielautomatengesetzes des jeweiligen Bundeslandes und soweit einschlägig des Bundes- Glücksspielgesetzes (GSpG) in der jeweils geltenden Fassung. Die AMATIC Entertainment AG ist Inhaber einer aufrechten Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten im jeweils anzuwendenden Bundesland und Inhaber einer Standortbewilligung für den jeweiligen Automatensalon.
2.Geltungsbereich der Spielbedingungen
Der Spielteilnehmer anerkennt nach Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Spielbedingungen, durch Drücken der Bildschirm-Schaltfläche „Ja, akzeptieren“ unwiderruflich unsere Spielanweisungen, die am jeweiligen Bildschirm, bzw. am Glücksspielautomaten aufscheinenden Spielanweisungen, die jeweils publizierten Spielbeschreibungen, die Gewinnpläne mit den jeweiligen Gewinnchancen der einzelnen Spielprogramme und die Besuchs- und Spielordnung der AMATIC Entertainment AG in der jeweils geltenden Fassung, die zusätzlich an jedem bewilligten Standort aufliegen.
Der Spielteilnehmer verzichtet durch Drücken der Bildschirm-Schaltfläche „Ja, akzeptieren“ unwiderruflich auf die Geltendmachung auf etwaige Ansprüche gegenüber der AMATIC Entertainment AG, dem Vertreiber und/oder gegenüber dem Hersteller aus welchem Rechtsgrund auch immer, soweit diese Regelung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
Hilfsweise sind auf die zwischen Bewilligungsinhaber und Spielteilnehmer abgeschlossenen Glücksspielverträge die Bestimmungen des ABGB samt Nebengesetzen anzuwenden.
3.Teilnahme am Spiel
Die Spielteilnahme ist ausnahmslos persönlich und nur volljährigen Personen gestattet, die gemäß Punkt 9. im rechtmäßigen Besitz einer ungesperrten Spielerkarte der AMATIC Entertainment AG sind und ihr Einverständnis zur Verwendung ihrer biometrischen Daten gegeben haben. Der Spielteilnehmer erklärt, volljährig, voll geschäfts- und handlungsfähig und keine politisch exponierte Person zu sein und auf eigene Rechnung zu handeln.
4.Spieldurchführung
Der Bewilligungsinhaber veröffentlicht innerhalb der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben am Bildschirm und/oder am Glücksspielautomaten bzw. im jeweiligen Automatensalon, Spielbeschreibungen der einzelnen Spiele. Eine Einsichtnahme ist jederzeit möglich. Bei allen angebotenen Spielen ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig und wird vom Glücksspielautomaten selbsttätig vorgenommen.
Sämtliche an den Glücksspielautomaten angebotenen Spiele und deren Spielprogramme wurden von einem international akkreditierten Prüfinstitut gemäß den gesetzlichen Bestimmungen positiv begutachtet und sind behördlich bewilligt.
5.Auszahlungen
Das am Bildschirm ersichtlich gemachte Spielguthaben (KREDIT) kann entweder durch die Auszahlungseinheit im Glücksspielautomaten, durch das im Automatensalon bereitgestellte Personal oder nach Erstellung eines am Glückspielautomaten ausgedruckten Tickets gegen dessen Vorlage im Original in Bargeld an der zu Abrechnungszwecken vernetzten Computerkassa eingelöst werden. Der Bewilligungsinhaber haftet nicht für den Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder sonstige rechtswidrige Verwendung der Tickets. Er ist auch nicht zur Prüfung des rechtmäßigen Ticketsbesitzers verpflichtet.
Eine etwaige Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Bewilligungsinhabers ist – sofern nicht vollumfänglich ausgeschlossen – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6.Technische Gebrechen
Sowohl der Bewilligungsinhaber als auch der Vertreiber oder der Hersteller haften nicht für technische Gebrechen jedweder Art oder sonstige Funktionsstörungen sowie für Softwarefehler.
7.Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung)
Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt Personen ohne Angabe von Gründen von der Spielteilnahme auszuschließen. Personen, die durch ihr Verhalten den Spielbetrieb stören, den Glücksspielautomaten unsachgemäß oder widerrechtlich benützen oder absichtlich beschädigen, sind von der (weiteren) Spielteilnahme ausgeschlossen und haben über Aufforderung des Personals den Automatensalon unverzüglich zu verlassen. Im Übrigen gelten die im Automatensalon ausgehängten Bestimmungen der Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung) in der jeweiligen gültigen Fassung, die vom Spielgast bereits bei der Erstregistrierung akzeptiert und diesem auf Verlangen ausgehändigt wurde. Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgten Vereinbarung der Besuchs- und Spielordnung sowie die Nutzungsbedingungen der Spielerkarte bzw. der biometrischen Daten und die Abgabe der Datenschutzerklärung des Spielteilnehmers.
8.Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Spielteilnahme ist das am Sitz des Bewilligungsinhabers sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig.
9.Besuchs- und Spielordnung, Datenschutzerklärung und Spielgeheimnis
Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der Besuchs- und Spielordnung und die Abgabe der Datenschutzerklärung des Spielteilnehmers.
Die Datenschutzinformationen liegen in jeder Betriebsstätte im Eingangsbereich zur freien Durchsicht auf.
Der Bewilligungsinhaber ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name des Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden. Die Bestimmung des § 51 Glücksspielgesetz findet sinngemäß Anwendung.
10.Geldwäscheprävention und technische Hilfsmittel
Der Spielteilnehmer erklärt, dass die von ihm zur Spielteilnahme verwendeten Vermögenswerte nicht mit Rechten Dritter belastet sind, der Spielteilnehmer somit ausschließlich mit eigenen Vermögenswerden und auf eigene Rechnung am Spiel teilnimmt. Weiters erklärt der Spielteilnehmer, dass diese Vermögenswerte nicht für Zwecke der Geldwäscherei bzw. der Terrorismusfinanzierung dienen bzw. solchen Ursprungs sind.
Das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Kunden selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, ist nicht gestattet.
Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der Besuchs- und Spielordnung.
11.Vermögenswerte Leistung – maximaler Höchstgewinn
Gemäß § 5 Abs. 5 lit. A Z 2 Glücksspielgesetz hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ein verantwortungsvolles Spiel, die maximale Aussicht auf eine vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerte Leistung) pro Spiel, in jedem Fall, mit einem Höchstbetrag von € 10.000,- (in Worten: Euro Zehntausend) begrenzt. Dieser Höchstbetrag wird auch durch weitere Gewinne in einem Bonusspiel (Freespin, …) nicht überschritten.
- Spielsuchtprävention
Der Spielteilnehmer wird auf die Gefahren exzessiven Glücksspieles ausdrücklich hingewiesen. Übermäßiges Glücksspiel kann zu erheblichen Vermögensverlusten bis hin zur Existenzgefährdung führen und ein pathologisches (krankhaftes) Verhalten darstellen.
Der Spielteilnehmer bestätigt, dass er aufgrund seiner aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation sein Existenzminimum durch eine Teilnahme am Spiel nicht gefährdet, gegen ihn kein Insolvenzverfahren anhängig ist und er voll geschäfts- und handlungsfähig ist. Er bestätigt weiter, dass er bei keinem konzessionierten Glücksspielbetreiber in Österreich wegen problematischem Spielverhalten vom Zutritt zum Spielbetrieb ausgeschlossen wurde und bei keiner Therapieeinrichtung wegen pathologischen Glückspiels in Behandlung ist.
Hingewiesen wird auf die im Zuge der Registrierung erfolgen Vereinbarung der Besuchs- und Spielordnung und im Speziellen auf das darin geregelte Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, bestehend aus der Spielerinformation und -warnung, der Einholung von Bonitätsauskünften und dem Verhängen von Zutrittssperren. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem im Automatensalon aufliegenden Informationsmaterial zur Spielsuchtvorbeugung.
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfestellungen, etwa durch Anruf bei der zentralen Helpline unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-234 111, oder der Kontaktaufnahme mit einer professionellen Einrichtung wird insbesondere aufmerksam gemacht.
Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie beim Personal des Bewilligungsinhabers und über die Website www.spielsuchtinfo.at
SPIELEN MUSS UNTERHALTUNG BLEIBEN!